19.01.
2022

Online-Seminar "Gewerbemiete mindern in Zeiten der Pandemie"

Mittwoch, 19 Januar 2022

Online-Seminar "Gewerbemiete mindern in Zeiten der Pandemie"

JETZT ANMELDEN: Online-Seminar "Gewerbemiete mindern in Zeiten der Pandemie – der aktuelle Stand nach der Urteilsverkündung des XII. Zivilsenats vom 12. Januar 2022 und Konsequenzen für die (auch: insolvenzrechtliche) Praxis“

Zwei Läden der Mode-Kette kik sind Gegenstand von Revisionsverfahren beim BGH. In beiden Fällen war die Miete während des ersten Lockdowns gar nicht oder nur teilweise entrichtet worden. Während die Prozesse anhängig waren, wurde mit Artikel 240 § 7 EGBGB eine Sondervorschrift in Kraft gesetzt, die sich auf die Mietverhältnisse bezieht, bei denen der gewerbliche Mieter Maßnahmen des Staates erdulden musste, die seinen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigten. In der Literatur wurde zunächst oft eine hälftige Teilung der Miete angenommen. Der BGH will das aber, so deutete es sich in der mündlichen Verhandlung an, nicht so schematisch behandeln. Der für Gewerbemietverhältnisse zuständige Senat tendiert dazu, stets die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Im Ergebnis können Mieter – und ggfs. Insolvenzverwalter über deren Vermögen – wohl auch noch rückwirkend die Anpassung der Miete verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Unser Referent Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, hat den Prozess schon in der mündlichen Verhandlung beobachtet und mehrere Aufsätze und eine Kommentierung zu dem Thema verfasst. Er gibt eine aktuelle Analyse der Urteilsgründe und zeigt Konsequenzen für die Praxis auf. Römermann ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Er lehrt als Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Für unsere Mitglieder ist die Teilnahme kostenlos.

Wir freuen uns auf Sie!

Die Platzanzahl ist begrenzt, es entscheidet die Reihenfolge der Anmeldungen.

Teilnahmebedingungen:

Ihre Anmeldung ist mit dem Eingang bei der Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V. verbindlich und kann nicht rückgängig gemacht werden. Sollten Sie persönlich an der Teilnahme verhindert sein, können Sie einen Ersatzteilnehmer mit Namen und Anschrift benennen. Sollte der Veranstalter gezwungen sein, aus organisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen die Veranstaltung abzusagen, wird Ihnen selbstverständlich die volle Teilnahmegebühr erstattet. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche gegen den Veranstalter, es sein denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie die Anmeldebestätigung und Zahlungsinformationen per Email.

Fortbildungsbescheinigungen gemäß §15 FAO werden für zwei Stunden ausgestellt

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