Satzung

Die Satzung wurde gem. Beschluss vom 18.03.2015 durch den Vorstand in § 1 geändert.
Die Satzung wurde gem. Beschluss vom 14.11.2014 durch den Vorstand in folgenden Paragraphen geändert: §2, §15, §16.
Die Satzung wurde gem. Beschluss vom 04.02.2013 durch den Vorstand in folgenden Paragraphen geändert und ergänzt: §9, §13. 
Die Satzung wurde gem. Beschluss vom 21.06.2012 durch den Vorstand in folgenden Paragraphen geändert und ergänzt: §6, §14, §15, §16.
Die Satzung wurde gem. Beschluss vom 27.03.2012 durch den Vorstand in § 1Abs. 1 geändert.
Die Satzung des VJI vom 24.08.2007 wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.08.2008 in folgenden Paragraphen geändert: §2, §7, §8, §13, §14.

§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Finanzen, Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Beschlussfähigkeit
§ 11 Protokollführung
§ 12 Vorstand
§ 13 Satzungsänderungen
$ 14 Beirat
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Sonstiges

§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "NIVD – Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutsch-lands e.V. – Netzwerk für moderne Insolvenzverwaltung" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin (Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist Rumpfgeschäftsjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Förderung sowie die Fortbildung auf dem Gebiet des deutschen und internationalen Insolvenzrechts unter Einbeziehung aller Personen, Gerichte und Behörden, die auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig sind. Im Besonderen geht es um die Förderung der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Treffen der Mitglieder, die Organisation von Vortrags- und Fortbildungs-veranstaltungen für die Mitglieder und die Allgemeinheit sowie den fachlichen Austausch der Mitglieder untereinander im Rahmen von Vereinsveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Über Aufnahmeanträge wird der Vorstand turnusmäßig entscheiden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand beantragt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
4. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grunde beschließen, insbesondere wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt.
5. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand durch einfache Mehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
6. Auch Austritt und Ausschluss entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung ausstehender Mitgliedsbeiträge oder anderer Verbindlichkeiten.

§ 5 Finanzen, Beiträge

1. Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
3. Angehörige der Justiz, der Hochschulen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von und der Beitragspflicht befreit, wenn mit dem Aufnahmeantrag der (formlose) Nachweis oder ein gültiger Ausweis über die Zugehörigkeit zu einer der vorgenannten Institutionen vorgelegt wird. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Ausnahmen zuzulassen.
4. Über die jährlichen Beiträge der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die laufenden Beiträge hinaus können Sonderleistungen und Spenden erbracht werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
I. der Vorstand
II. die Mitgliederversammlung
III. der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Sie wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder die weiteren Vorstandsmitglieder schriftlich per Post oder per Email einberufen mit einer Frist von 6 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist wird der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht eingerechnet.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich per Post oder per Email einberufen, wenn der Vorsitzende oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder in dringenden Fällen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Einberufung muss binnen eines Monats nach der Antragstellung erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Aufgabe zur Post maßgeblich.
3. Sollte aus wichtigem Grund die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung unmöglich sein, so ist der vorsitzende ermächtigt, die Mitgliederversammlung zu verlegen oder zu vertagen. Sämtliche Organe bleiben solchenfalls bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder vertretungsweise mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht ausgeübt werden.
5. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand bzw. der Versammlungsleiter. Allgemeine Abstimmungen erfolgen in der Regel durch stillschweigende Zustimmung oder Handheben. Wird dem Vorstand bzw. dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung die Vertretung durch Stimmrechtsvollmachten angezeigt, findet eine Abstimmung durch Stimmzettel statt. Die Abstimmung über Personen hat geheim zu erfolgen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichts;
2. Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters aufgrund des Berichtes eines in der vorhergehenden Versammlung gewählten Kassenprüfers;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie Wahl eines Kassenprüfers;
5. Festsetzung der Erhebung, Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen
6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder;
7. Entscheidung über die Berufung gegen den Vereinsausschluss und die Versagung der Aufnahme.
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Beschlussfähigkeit

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 1/10 der Mitglieder erschienen sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der (ordentlich einberufenen) Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge sind der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder für dringlich erklärt.

§ 10 Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter (Versammlungsleiter).
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, soweit nicht im Einzelfall die Satzung etwas anderes vorsieht.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.

§ 11 Protokollführung

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand oder bei dessen Verhinderung von einem von der Versammlung zu wählenden Mitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, nämlich dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, dessen Amtsdauer sich nach derjenigen des gesamten Vorstandes richtet.
2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der Bisherige die Geschäfte fort. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand i. S. von § 26 BGB ist der Vorsitzende.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Satzungsänderungen

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Mitglieder können sich durch andere Mitglieder unter Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht vertreten lassen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ansonsten werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke oder die Vermögensverwendung betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

$ 14 Beirat

1. Der Beirat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren vom Tag der Wahl an - von der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorstand gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Abweichend davon bleibt der erstmalig auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2013 zu wählende Beirat nur bis zur nächsten Wahl des Vorstands, bei der gleichzeitig auch ein neuer Beirat zu wählen ist, im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus dem Beirat aus, wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins (vgl. § 2 dieser Satzung) wissenschaftlich zu beraten und zu unterstützen. Zu diesem Zweck soll der Beirat in Abstimmung mit dem Vorstand insbesondere den Kontakt- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder des Vereins untereinander fördern.
3. In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats rechtzeitig zu verständigen.
4. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins

Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen zurück. Mangels anderweitiger Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist der letzte Vorstand zur Abwicklung berufen.

§ 16 Sonstiges

1. Alle Aktivitäten des Vereins kommen der Allgemeinheit zugute.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.
3. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.

Stand: 18.03.2015

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